Kundeninformation
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) 2017 ist am 1.8.2017 in Kraft getreten. Wichtigstes Ziel der Neuerungen ist es, den Anteil „stofflich verwerteter Abfälle“ (das Recycling) deutlich zu erhöhen.
Neuerungen der GewAbfV:
Abfallerzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen:
- Pappe, Papier und Kartonage
- Glas
- Kunststoff
- Metall
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
- ggf. weitere gewerbliche und industrielle Abfälle
... sind am Entstehungsort (d.h. im Betrieb) getrennt zu erfassen.
Neuerungen der GewAbfV:
Abfallerzeuger von Bau- und Abbruchabfällen:
- Glas
- Kunststoff
- Metalle, einschließlich Legierungen
- Holz
- Dämmmaterial
- Bitumengemische
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
... sind ab 10m³ Abfallmenge pro Baustelle schon vor Ort getrennt zu erfassen.
Ausnahmen der neuen GewAbfV:
Für Unternehmen, die eine Getrennthaltungsquote von mind. 90 Prozent nachweisen können, entfällt die nachgelagerte Sortierpflicht für die weiterhin anfallende gemischte Fraktion.
Die Pflichten entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Jedoch müssen die gemischten Abfälle dann der jeweils nächsten Hierarchiestufe zugeführt werden.
- 1. Hierarchiestufe: Getrennthaltung
- 2. Hierarchiestufe: Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage
- 3. Hierarchiestufe: sonstige hochwertige Verwertung (Sortierung, thermische Verwertung)
- 4. Hierarchiestufe: Deponierung
Achtung: Eine Zuführung zur nächsten Hierarchiestufe ist nur möglich, wenn für die jeweilige Hierarchiestufe die technische oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit dargelegt wurde.
So funktioniert die neue Gewerbeabfallverordnung
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Wie unterstützt Sie Börries Containerdienst?
Gerne stellen wir Ihnen Lieferscheine, Wiegenoten oder eine Abfallbilanz, die die Mengen der verschiedenen Abfallfraktionen und deren Verbleib beinhaltet, zur Verfügung. Somit vereinfachen wir Ihnen die gesetzlich geforderte Dokumentation. Die Zuführung eines Abfallgemisches zu einer Vorbehandlungsanlage im Sinne der GewAbfV können wir Ihnen zusichern und dokumentieren.
Bei Fragen zur neuen Gewerbeabfallverordnung und zur Umsetzung der neuen Vorschriften, sowie der Optimierung vorhandener Behältersysteme, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Diese Informationen gelten als praxisorientierte Hilfestellung. Die Angaben sind rechtlich nicht verbindlich.
Fragen und Anworten
1. Wann tritt die Verordnung und damit die Änderungen der Gewerbeabfallverordnung in Kraft?
Zum 1. August 2017 tritt die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft.
Auch für Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlagen gibt es zusätzliche Anforderungen, die teilweise erst zum 1.1.2019 umzusetzen sind.
2. Was ist neu? Was verändert sich?
Wesentlich verschärfte Anforderungen an die Getrennthaltungspflicht beim gewerblichen Abfallerzeuger. Neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen sind auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt zu erfassen.
Getrenntsammlungsquote entspricht mindestens 90% Restabfallgemisch darf der energetischen Verwertung zuführt werden Dokumentation und Bestätigung durch Sachverständigen (evtl. auf Verlangen der Behörde bis 31.3. des Folgejahrs vorzulegen).
Getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar (siehe Punkt 4), ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln verpflichtend einer Sortierung zuzuführen.
3. Wann entfallen die Pflichten zu einer getrennten Sammlung bei Abfällen?
Die Pflichten entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Jedoch müssen die gemischten Abfälle dann der jeweils nächsten Hierarchiestufe zugeführt werden.
- 1. Hierarchiestufe: Getrennthaltung
- 2. Hierarchiestufe: Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage
- 3. Hierarchiestufe: sonstige hochwertige Verwertung (Sortierung, thermische Verwertung)
- 4. Hierarchiestufe: Deponierung
Achtung: Eine Zuführung zur nächsten Hierarchiestufe ist nur möglich, wenn für die jeweilige Hierarchiestufe die technische oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit dargelegt wurde.
4. Was bedeutet im Rahmen der Sammlung „technisch nicht möglich“ oder „wirtschaftlich nicht zumutbar“ und wie ist dieses Vorliegen zu dokumentieren?
Technisch unzumutbar: Nicht genug Platz, technisch nicht trennbare stoffliche Zusammensetzung oder öffentlich zugängliche Anfallstellen, dementsprechend eine Vielzahl von Erzeugern (Dokumentation: Lagepläne, Lichtbilder, etc.).
Wirtschaftlich unzumutbar: Kosten für die getrennte Sammlung stehen außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung, z.B. Aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion. Dokumentation: Mehrkosten durch vorliegende Angebote dokumentieren.
5. Welche Anforderungen gibt es an Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlagen?
Sortierquote von mindestens 85%.
Bestimmte technische Ausstattung der Anlage.
Recyclingquote (stoffliche Verwertung) von mindestens 30%.
6. Welche Abfälle sind explizit nicht betroffen?
Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien sowie Abfälle im Rahmen der Dualen Systeme (gelber Sack/gelbe Tonne).
7. Was ist durch den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zu dokumentieren?
Erfüllung der Getrennthaltungspflicht. Dokumentation durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente. Beweislast der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Getrennterfassung der Abfallfraktionen sowie der Zuführung der Gemische in eine Vorbehandlungsanlage.
Der Abfallerzeuger hat sich ggf. vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage zum 1.1.2019 bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Sortierquote erfüllt und über die technische Ausstattung gemäß der Verordnung verfügt (Siehe Punkt 4).
8. Was gibt es im Bereich von Bau- und Abbruchabfällen für Neuerungen?
Getrennt gesammelt werden muss: Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel und Fliesen und Keramik.
Ausgenommen, es ist nicht möglich (Siehe Punkt 3) oder an der Baustelle fallen nicht mehr als 10 cbm Abfall an.
Im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle erfolgt aufgrund vieler mineralischer Abfälle keine Festlegung auf die energetische Verwertung, stattdessen kommen sonstige Verwertungsmaßnahmen in Betracht.
9. Was passiert bei „Nicht-Umsetzung“?
Eine Verletzung des Gebotes zur Getrenntsammlung, sowohl für gewerbliche Siedlungsabfälle, als auch für Bau- und Abbruchabfälle, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR und einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden kann. Auch die Nicht-Einhaltung der Dokumentationspflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
10. Hat die Verordnung Auswirkungen im Bereich der Kostenansätze?
Die Anforderungen im Rahmen der Getrenntsammlung, als auch deren Dokumentation, werden voraussichtlich zu höheren Kosten führen. Die stoffliche Verwertung der Abfälle kann ebenfalls einen höheren Kostenaufwand verursachen.
11. Wie unterstützt Containerdienst Börries seine Kunden bei der Umsetzung der neuen Anforderungen?
Gerne stellen wir Ihnen Lieferscheine, Wiegenoten oder eine Abfallbilanz, die die Mengen der verschiedenen Abfallfraktionen und deren Verbleib beinhaltet, zur Verfügung. Somit vereinfachen wir Ihnen die gesetzlich geforderte Dokumentation.
Die Zuführung eines Abfallgemisches zu einer Vorbehandlungsanlage im Sinne der GewAbfV können wir Ihnen zusichern und dokumentieren.
Bei Fragen zur neuen Gewerbeabfallverordnung und zur Umsetzung der neuen Vorschriften, sowie der Optimierung vorhandener Behältersysteme, stehen wir Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.
Haftungsausschluss
Nach den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung 2017 ist jeder einzelne Abfallerzeuger, d.h. insbesondere der Gewerbebetrieb, in dem gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen, dafür verantwortlich, dass die Rechtspflichten zur getrennten Erfassung, Getrennthaltung und getrennten Verwertung der unterschiedlichen Fraktionen gewerblicher Siedlungsabfälle eingehalten werden. Die hier vorgeschlagenen Schritte und Begründungsvarianten geben dabei eine praxisorientierte Hilfestellung. Sie entbinden den Abfallerzeuger aber nicht von der notwendigen eigenen Prüfung, ob ausreichende Gründe dafür vorliegen, dass für bestimmte Abfallfraktionen von einer getrennten Erfassung abgesehen wird. Die Firma Börries Containerdienst kann daher keine Haftung für die rechtskonforme Ausgestaltung des Erfassungssystems des Erzeugers und ggf. für den Verzicht auf die getrennte Erfassung einzelner Fraktionen sowie für das Vorliegen entsprechender Begründungen übernehmen. An die Begründung für den Verzicht auf die getrennte Erfassung bestimmter Abfallfraktionen sind nach der Gewerbeabfallverordnung 2017 hohe Anforderungen zu stellen; der Verzicht ist nur gerechtfertigt, wenn die getrennte Erfassung der einzelnen Fraktion technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Regelungender Gewerbeabfallverordnung 2017 verwiesen, die Sie hier als Download finden.